BEICK Parkett · Rechtliche Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Parkettarbeiten, Bodenaufbereitung und die Vermietung von Maschinen.
BEICK Parkett – Inhaber Michael Beick
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für Verträge über Parkett- und Bodenarbeiten, insbesondere Grundreinigung, Aufbereitung, Schleifen, Ölen, Versiegeln, Beschichten, Reparatur, Verlegung und Rückbau, sowie für die Vermietung von Bodenbearbeitungs- und Reinigungsmaschinen einschließlich Zubehör durch BEICK Parkett, Inhaber Michael Beick („BEICK“).
Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese AGB ausschließlich. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn BEICK ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.
2. Angebote und Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, Annahme eines verbindlichen Angebots, Übergabe einer Mietmaschine oder Beginn der Leistung auf Kundenwunsch zustande. Maßgeblich sind das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung, der Mietvertrag und das Übergabeprotokoll.
3. Zustand des Bodens und Leistungsumfang
Holz ist ein Naturprodukt. Farb-, Struktur- und Maserungsunterschiede sowie Veränderungen durch Licht, Raumklima und Nutzung sind materialtypisch und kein Mangel. Vorhandene Schäden, Verfärbungen, Fugen, lose Elemente, ungeeignete Untergründe oder frühere Beschichtungen können das Ergebnis beeinflussen.
Eine vollständige Entfernung tief eingedrungener Flecken, Verfärbungen oder Gerüche ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. BEICK weist auf erkennbare Bedenken hin und kann Probeflächen empfehlen. Zusätzliche Arbeiten werden vor Ausführung abgestimmt, soweit keine sofortige Maßnahme zur Schadensvermeidung erforderlich ist.
4. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt rechtzeitig Zugang, freie Arbeitsflächen sowie erforderliche Strom- und Wasseranschlüsse bereit und informiert über Fußbodenheizung, Leitungen, bekannte Schäden, frühere Behandlungen und besondere Nutzungsanforderungen. Möbel und persönliche Gegenstände sind zu entfernen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung können angemessen berechnet werden.
5. Preise und Zahlung
Es gelten die vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben. Zusatzleistungen, Verbrauchsmaterial, Zubehör, Transport, Reinigung oder Entsorgung werden berechnet, wenn dies vereinbart oder nachträglich erforderlich und abgestimmt ist.
Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zahlbar. Bei Vermietung können Mietpreis und eine individuell vereinbarte Kaution vor Übergabe fällig sein.
6. Termine und Ausführungsfristen
Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurden. Nicht von BEICK zu vertretende Ereignisse, insbesondere unvorhersehbare Untergrundmängel, notwendige Trocknungszeiten, Materialengpässe oder höhere Gewalt, verlängern Fristen angemessen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
7. Abnahme von Werkleistungen
Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, nimmt der Kunde die vertragsgemäß ausgeführte Leistung nach Fertigstellung ab. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Sichtbare Beanstandungen sollen im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Die gesetzlichen Abnahmeregeln bleiben maßgeblich.
8. Mietdauer, Übergabe und Rückgabe
Die Mietzeit richtet sich nach dem Mietvertrag. Die Maschine wird mit dem vereinbarten Zubehör in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben. Zustand, Zubehör und erkennbare Schäden sollen im Übergabeprotokoll dokumentiert werden.
Die Rückgabe erfolgt vollständig, gereinigt und im übernommenen Zustand unter Berücksichtigung vertragsgemäßer Abnutzung. Eine verspätete Rückgabe kann eine angemessene weitere Nutzungsentschädigung und nachweisbare Folgekosten auslösen. Weitergabe, Untervermietung, Umbau oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedürfen der Zustimmung von BEICK.
9. Sichere Benutzung der Mietmaschinen
Der Mieter beachtet Einweisung, Betriebsanleitung, Schutzvorschriften und bestimmungsgemäßen Einsatz. Die Bedienung darf nur durch geeignete, eingewiesene volljährige Personen erfolgen. Vorgeschriebene Schutzmittel sind zu verwenden. Bei ungewöhnlichen Geräuschen, Schäden oder Funktionsstörungen ist der Betrieb sofort einzustellen und BEICK zu informieren. Eigenmächtige Reparaturen sind nicht zulässig.
Der Mieter prüft eigenverantwortlich, ob Stromversorgung, Untergrund, Absaugung und Arbeitsumgebung für den Einsatz geeignet sind. Eine Beratung ersetzt nicht die Beachtung der Betriebsanleitung und Arbeitsschutzvorschriften.
10. Mängel, Ausfall und Beschädigung der Mietsache
Mängel der Mietmaschine sind unverzüglich anzuzeigen. BEICK erhält Gelegenheit zur Prüfung und, soweit möglich, zur Abhilfe oder Bereitstellung einer Ersatzmaschine. Gesetzliche Minderungs- und sonstige Rechte bleiben unberührt.
Für Verlust oder Beschädigung während der Mietzeit haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er den Schaden zu vertreten hat. Normale vertragsgemäße Abnutzung wird nicht berechnet. Kosten für fehlendes Zubehör, übermäßige Verschmutzung oder schuldhaft verursachte Schäden können nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden.
11. Mängelrechte bei Parkettarbeiten
Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften. BEICK ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Keine Mängel sind insbesondere materialtypische Eigenschaften des Holzes, normale nutzungsbedingte Veränderungen oder Schäden durch ungeeignetes Raumklima, Feuchtigkeit, falsche Pflege, Fremdeinwirkung oder Arbeiten Dritter, soweit BEICK diese nicht zu vertreten hat.
Unternehmer beachten Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB, soweit diese anwendbar sind. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen uneingeschränkt.
12. Haftung
BEICK haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund einer Garantie und in sonstigen zwingenden gesetzlichen Fällen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Diese Regelungen gelten entsprechend für Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen.
13. Widerrufsrecht für Verbraucher
Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kann Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Einzelheiten enthält unsere Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular. Soll eine Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, ist hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers erforderlich. Die gesetzlichen Regelungen über Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.
14. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Unternehmer können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
15. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung dieser Website.
16. Verbraucherstreitbeilegung
BEICK Parkett ist nicht verpflichtet und derzeit nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
17. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit der Schutz zwingender Vorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Düsseldorf Gerichtsstand. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
18. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
